Unge­co­vert – Buch­co­ver und mehr - All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

1 All­ge­mei­nes

1.1 Die nach­fol­gen­den All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ver­trä­ge über Gra­­fi­k­­de­­sign-Leis­­tun­­gen zwi­schen dem Gra­fik­de­si­gner und dem Auf­trag­ge­ber aus­schließ­lich. Dies gilt ins­be­son­de­re auch dann, wenn der Auf­trag­ge­ber All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen ver­wen­det und die­se ent­ge­gen­ste­hen­de oder von den hier auf­ge­führ­ten All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen ent­hal­ten.

1.2 Die hier auf­ge­führ­ten All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch, wenn der Gra­fik­de­si­gner in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von den hier auf­ge­führ­ten Bedin­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers den Auf­trag vor­be­halt­los aus­führt.

1.3 Abwei­chun­gen von den hier auf­ge­führ­ten Bedin­gun­gen sind nur nach aus­drück­li­cher schrift­li­cher Zustim­mung des Gra­fik­de­si­gners gül­tig.

2 Ver­trags­ge­gen­stand, Urhe­ber­recht und Nut­zungs­rech­te

2.1 Jeder dem Gra­fik­de­si­gner erteil­te Auf­trag ist ein Urhe­ber­werk­ver­trag, der auf die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten an den Werk­leis­tun­gen gerich­tet ist. Die Über­prü­fung der wett­be­werbs­recht­li­chen Zuläs­sig­keit der Arbei­ten des Gra­fik­de­si­gners ist nicht Gegen­stand des Ver­tra­ges. Er beinhal­tet auch nicht die Prü­fung der ken­n­­zei­chen- oder sons­ti­gen schutz­recht­li­chen Ein­tra­gungs­fä­hig­keit oder Ver­wend­bar­keit der Arbei­ten des Gra­fik­de­si­gners. Ent­spre­chen­de Recher­chen lie­gen in der Ver­ant­wor­tung des Auf­trag­ge­bers.

2.2 Alle Arbei­ten unter­lie­gen dem Urhe­ber­rechts­ge­setz. Die Bestim­mun­gen die­ses Geset­zes gel­ten zwi­schen den Par­tei­en auch dann, wenn die erfor­der­li­chen Schutz­vor­aus­set­zun­gen, z. B. die sog. Schöp­fungs­hö­he, im Ein­zel­fall nicht gege­ben sein soll­ten. Damit gel­ten in einem sol­chen Fall ins­be­son­de­re die urhe­ber­ver­trags­recht­li­chen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; dar­über hin­aus ste­hen den Par­tei­en ins­be­son­de­re die urhe­ber­recht­li­chen Ansprü­che aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Arbei­ten dür­fen ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des Gra­fik­de­si­gners weder im Ori­gi­nal noch bei der Repro­duk­ti­on ver­än­dert oder an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Jede Nach­ah­mung – auch von Tei­len – ist unzu­läs­sig. Ein Ver­stoß gegen die­se Zif­fer 2.3 Satz 1 und 2 berech­tigt den Gra­fik­de­si­gner, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 100 Pro­zent der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung neben der ohne­hin zu zah­len­den Ver­gü­tung zu for­dern.

2.4 Der Gra­fik­de­si­gner räumt dem Auf­trag­ge­ber die für den jewei­li­gen Zweck erfor­der­li­chen Nut­zungs­rech­te ein. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, wird jeweils nur das ein­fa­che Nut­zungs­recht ein­ge­räumt. Eine Über­tra­gung der Nut­zungs­rech­te an Drit­te bedarf der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung.

2.5 Die Nut­zungs­rech­te gehen erst nach voll­stän­di­ger Bezah­lung der Ver­gü­tung auf den Auf­trag­ge­ber über.

2.6 Der Gra­fik­de­si­gner ist auf den Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken als Urhe­ber zu nen­nen.

2.7 Vor­schlä­ge und Wei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers bzw. sei­ner Mit­ar­bei­ter aus tech­ni­schen, gestal­te­ri­schen und ande­ren Grün­den haben kei­nen Ein­fluss auf die Ver­gü­tung; sie begrün­den auch kein Mit­ur­he­ber­recht, es sei denn, dass sie aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den sind.

2.8 Alle Arbei­ten dür­fen nur für den ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang (zeit­lich, räum­lich und inhalt­lich) ver­wen­det wer­den. Jede Nut­zung über den ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang (zeit­lich, räum­lich und inhalt­lich) hin­aus ist nicht gestat­tet und berech­tigt den Gra­fik­de­si­gner, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 100 Pro­zent der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung für die­se erwei­ter­te Nut­zung neben der ohne­hin zu zah­len­den Ver­gü­tung zu for­dern.

2.9 Alle für die Auf­trags­er­fül­lung ent­ste­hen­den Daten und Datei­en blei­ben Eigen­tum der Desi­gne­rin. Es besteht kei­ne Ver­pflich­tung, Arbeits­da­tei­en (.psd, usw.) an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben. Eine Her­aus­ga­be erfor­dert vor­he­ri­ge Abspra­che sowie eine geson­der­te Ver­gü­tung.

3 Ver­gü­tung

3.1 Alle Arbei­ten bil­den zusam­men mit der Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten eine ein­heit­li­che Leis­tung. Gemäß der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung § 19 UStG sind die Ver­gü­tun­gen mehr­wert­steu­er­frei.

3.2 Wer­den die Ent­wür­fe erneut oder in grö­ße­rem Umfang als ursprüng­lich vor­ge­se­hen genutzt, so ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, eine Ver­gü­tung für die zusätz­li­che Nut­zung zu zah­len.

3.3 Wer­den kei­ne Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt und nur Ent­wür­fe und/oder Rein­zeich­nun­gen gelie­fert, ent­fällt die Ver­gü­tung für die Nut­zung.

3.4 Die Anfer­ti­gung von Ent­wür­fen und sämt­li­che sons­ti­gen Tätig­kei­ten, die der Gra­fik­de­si­gner für den Auf­trag­ge­ber erbringt, sind kos­ten­pflich­tig, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist.

4 Fäl­lig­keit der Ver­gü­tung, Abnah­me, Ver­zug

4.1 Die Abnah­me darf nicht aus gestal­­te­risch-küns­t­­le­ri­­schen Grün­den ver­wei­gert wer­den. Im Rah­men des Auf­trags besteht Gestal­tungs­frei­heit.

4.2 Bei Zah­lungs­ver­zug kann der Gra­fik­de­si­gner Ver­zugs­zin­sen in Höhe von acht Pro­zent über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank p. a. ver­lan­gen. Die Gel­tend­ma­chung eines nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Scha­dens bleibt vor­be­hal­ten.

5 Son­der­leis­tun­gen, Neben- und Rei­se­kos­ten

5.1 Der Gra­fik­de­si­gner ist nach vor­he­ri­ger Abstim­mung mit dem Auf­trag­ge­ber berech­tigt, die zur Auf­trags­er­fül­lung not­wen­di­gen Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers zu bestel­len. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, dem Gra­fik­de­si­gner ent­spre­chen­de Voll­macht zu ertei­len.

5.2 Soweit im Ein­zel­fall Ver­trä­ge über Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Gra­fik­de­si­gners abge­schlos­sen wer­den, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, den Gra­fik­de­si­gner im Innen­ver­hält­nis von sämt­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten frei­zu­stel­len, die sich aus dem Ver­trags­ab­schluss erge­ben.

5.3 Aus­la­gen für tech­ni­sche Neben­kos­ten, ins­be­son­de­re für spe­zi­el­le Mate­ria­li­en, für die Anfer­ti­gung von Model­len, Fotos, Zwi­schen­auf­nah­men, Repro­duk­tio­nen, Satz und Druck etc., sind vom Auf­trag­ge­ber zu erstat­ten.

6 Eigen­tum an Ent­wür­fen und Daten

6.1 An allen Arbei­ten wer­den nur Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, nicht jedoch das Eigen­tum über­tra­gen.

6.2 Die Ori­gi­na­le sind dem Gra­fik­de­si­gner nach ange­mes­se­ner Frist unbe­schä­digt zurück­zu­ge­ben, falls nicht schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wur­de. Bei Beschä­di­gung oder Ver­lust hat der Auf­trag­ge­ber die Kos­ten zu erset­zen, die zur Wie­der­her­stel­lung der Ori­gi­na­le not­wen­dig sind. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens bleibt unbe­rührt.

6.3 Auch die in Erfül­lung des Ver­tra­ges ent­ste­hen­den Daten und Datei­en ver­blei­ben im Eigen­tum des Gra­fik­de­si­gners. Die­ser ist nicht ver­pflich­tet, Daten und Datei­en an den Auf­trag­ge­ber zu über­tra­gen.

6.4 Hat der Gra­fik­de­si­gner dem Auf­trag­ge­ber Daten und Datei­en zur Ver­fü­gung gestellt, dür­fen die­se nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Gra­fik­de­si­gners geän­dert wer­den.

6.5 Die Ver­sen­dung sämt­li­cher in Zif­fer 6.1 bis 6.4 genann­ten Gegen­stän­de erfolgt auf Gefahr und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers.

7 Kor­rek­tur, Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung, Beleg­ex­em­pla­re und Eigen­wer­bung

7.1 Vor Aus­füh­rung der Ver­viel­fäl­ti­gung sind dem Gra­fik­de­si­gner Kor­rek­tur­mus­ter vor­zu­le­gen.

7.2 Die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung durch den Gra­fik­de­si­gner erfolgt nur auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung. Bei Über­nah­me der Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung ist der Gra­fik­de­si­gner berech­tigt, nach eige­nem Ermes­sen die not­wen­di­gen Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und ent­spre­chen­de Anwei­sun­gen zu geben.

7.3 Von allen ver­viel­fäl­tig­ten Arbei­ten über­lässt der Auf­trag­ge­ber dem Gra­fik­de­si­gner unent­gelt­lich min­des­tens ein Beleg­ex­em­plar. Der Gra­fik­de­si­gner ist berech­tigt, die­se Mus­ter und sämt­li­che in Erfül­lung des Ver­tra­ges ent­ste­hen­den Arbei­ten zum Zwe­cke der Eigen­wer­bung in sämt­li­chen Medi­en zu ver­wen­den und auf das Tätig­wer­den für den Auf­trag­ge­ber hin­zu­wei­sen.

8 Haf­tung

8.1 Der Gra­fik­de­si­gner haf­tet für ent­stan­de­ne Schä­den, z. B. an ihm über­las­se­nen Vor­la­gen, Fil­men, Dis­plays, Lay­outs etc., nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit, außer für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit; für sol­che Schä­den haf­tet der Gra­fik­de­si­gner auch bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit. Im Übri­gen haf­tet er bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit nur, sofern eine Pflicht ver­letzt wird, deren Ein­hal­tung für die Errei­chung des Ver­trags­zwecks von beson­de­rer Bedeu­tung ist (Kar­di­nal­pflicht).

8.2 Für Auf­trä­ge, die im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers an Drit­te erteilt wer­den, über­nimmt der Gra­fik­de­si­gner gegen­über dem Auf­trag­ge­ber kei­ner­lei Haf­tung. Der Gra­fik­de­si­gner tritt in die­sen Fäl­len ledig­lich als Ver­mitt­ler auf.

8.3 Mit der Frei­ga­be von allen Arbei­ten durch den Auf­trag­ge­ber über­nimmt die­ser die Ver­ant­wor­tung für die tech­ni­sche und funk­ti­ons­mä­ßi­ge Rich­tig­keit von Pro­dukt, Text und Bild.

8.4 Für sol­cher­ma­ßen vom Auf­trag­ge­ber frei­ge­ge­be­ne Ent­wür­fe oder Rein­zeich­nun­gen ent­fällt jede Haf­tung des Gra­fik­de­si­gners.

8.5 Der Gra­fik­de­si­gner haf­tet nicht für die wet­t­­be­­werbs- und mar­ken­recht­li­che Zuläs­sig­keit und Ein­tra­gungs­fä­hig­keit sei­ner Ent­wür­fe und sons­ti­gen Design­ar­bei­ten.

8.6 Bean­stan­dun­gen offen­sicht­li­cher Män­gel sind inner­halb von 14 Tagen nach Ablie­fe­rung des Werks schrift­lich beim Gra­fik­de­si­gner gel­tend zu machen.

8.7 Bei Daten­ver­lust durch höhe­re Gewalt oder Datei­be­schä­di­gun­gen über­nimmt der Gra­fik­de­si­gner kei­ne Haf­tung. Dies gilt auch für Quell­da­tei­en einer Web­site. Aktua­li­sie­run­gen einer bestehen­den Datei kann er im Fal­le eines Daten­ver­lus­tes ableh­nen oder die Repro­duk­ti­on in Abspra­che mit dem Auf­trag­ge­ber nach Auf­wand abrech­nen.

9 Gestal­tungs­frei­heit, Durch­füh­rung des Auf­trags und Vor­la­gen

9.1 Im Rah­men des Auf­trags besteht Gestal­tungs­frei­heit. Rekla­ma­tio­nen hin­sicht­lich der künst­le­ri­schen Gestal­tung sind aus­ge­schlos­sen. Wünscht der Auf­trag­ge­ber wäh­rend oder nach der Pro­duk­ti­on Ände­run­gen, so hat er die dadurch ver­ur­sach­ten Mehr­kos­ten zu tra­gen.

9.2 Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er zur Ver­wen­dung aller dem Gra­fik­de­si­gner über­ge­be­nen Vor­la­gen berech­tigt ist. Soll­te er ent­ge­gen die­ser Ver­si­che­rung nicht zur Ver­wen­dung berech­tigt sein, stellt der Auf­trag­ge­ber den Gra­fik­de­si­gner von allen Ersatz­an­sprü­chen Drit­ter frei.

10 Ver­trags­auf­lö­sung

10.1 Soll­te der Auf­trag­ge­ber den Ver­trag vor­zei­tig kün­di­gen, erhält der Gra­fik­de­si­gner die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung, muss sich jedoch erspar­te Auf­wen­dun­gen oder durch­ge­führ­te oder bös­wil­lig unter­las­se­ne Ersatz­auf­trä­ge anrech­nen las­sen (§ 649 BGB). Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren eine Pau­scha­lie­rung der bis zu der Kün­di­gung erbrach­ten Leis­tun­gen und Auf­wen­dun­gen wie folgt: bei Kün­di­gung vor Arbeits­be­ginn 10 Pro­zent der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung. Dar­über hin­aus sind abwei­chen­de indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen mög­lich. Dem Auf­trag­ge­ber bleibt der Beweis tat­säch­lich gerin­ge­rer Leis­tun­gen oder höhe­rer Auf­wen­dun­gen vor­be­hal­ten.

10.2 Bei höhe­rer Gewalt, Krank­heit oder aus ande­ren wich­ti­gen Grün­den ist die Desi­gne­rin berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. In die­sem Fall ent­ste­hen dem Auf­trag­ge­ber kei­ne Kos­ten.

11 Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten

11.1 Der Kun­de ist dar­über infor­miert, dass bei der Auf­trags­ver­ga­be im künst­le­ri­schen, kon­zep­tio­nel­len und wer­be­be­ra­te­ri­schen Bereich an eine nicht- juris­ti­sche Per­son eine Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu leis­ten ist. Die­se Abga­be darf vom Kun­den nicht von der Auf­trag­neh­mer­rech­nung in Abzug gebracht wer­den. Für die Ein­hal­tung der Anmel­­de- und Abga­be­pflicht ist der Kun­de zustän­dig und selbst ver­ant­wort­lich.

12 Schluss­be­stim­mun­gen

12.1 Für den Fall, dass der Auf­trag­ge­ber kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hat oder sei­nen Sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt nach Ver­trags­ab­schluss ins Aus­land ver­legt, wird der Sitz des Gra­fik­de­si­gners als Gerichts­stand ver­ein­bart.

12.2 Ist eine der vor­ste­hen­den Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam, so berührt dies die Wirk­sam­keit der übri­gen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht.

Stand 2/2018

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